Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

17. Sep 2021

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in der Fassung des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Modernisierungsstaatsvertrag)

Der JMStV bezweckt den einheitlichen Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in Rundfunk und Telemedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie den Schutz sowohl der Kinder und Jugendlichen als auch der Erwachsenen vor solchen Angeboten in Rundfunk und Telemedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen (vgl. §§ 1, 2 Absatz 1 JMStV).

Somit deckt er den Jugendmedienschutz in vom Jugendschutzgesetz, das einschlägige Regelungen für Trägermedien enthält, nicht erfassten Medien (eben Rundfunk und Telemedien) ab und geht bezüglich des Schutzes der Menschenwürde und des Schutzes strafrechtlich geschützter Rechtsgüter deutlich über den Jugendschutz hinaus.

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag folgt dem Gedanken der Selbstkontrolle der Medien und richtet sich daher an die deutschen Betreiber von Internetseiten. Damit erstreckt er sich auf lediglich ca. 10 % der in Deutschland verfügbaren Seiten.

Wesentliche Inhalte des JMStV sind unter anderem:

  • Regelungen zu unzulässigen Angeboten (§ 4 JMStV)
  • Regelungen zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten (§ 5 JMStV)
  • Jugendschutz in Werbung und Teleshopping (§ 6 JMStV)
  • Jugendschutzbeauftragte (§ 7 JMStV)
  • Festlegung der Sendezeit, Programmankündigungen und Kenntlichmachung von Sendungen im Rundfunk (§§ 8 ff. JMStV)
  • Jugendschutzprogramme und Kennzeichnungspflichten bei Telemedien (§§ 11 f. JMStV)
  • Sperrverfügungen (§ 20 Abs. 4 JMStV i. V. m. § 59 Abs. 4 RStV)

Die Einhaltung des JMStV wird durch die zuständige Landesmedienanstalt bzw. durch die Kommission für Jugendmedienschutz überprüft (vgl. §§ 14 ff. JMStV). Dabei wird sie durch das Unternehmen jugendschutz.net unterstützt (vgl. § 18 JMStV). Zusätzlich überprüfen anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle (z. B. die FSM) die Einhaltung der staatsvertraglichen Bestimmungen (vgl. § 19 JMStV).

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